Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Sie sind
Bestandteil des Vertrages. Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden sind.
2.Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht - auch nicht auszugsweise oder in
Form von Kopie o.ä. – zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich machen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Modelle,
Lehren, Muster, Material und dergleichen.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Fall eines Angebotes von uns mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen vor. Teillieferungen sind
zulässig.
4. Preis und Zahlung
a) Die Preise basieren auf der Kostensituation zur Zeit unserer Angebotsabgabe bzw. unserer Auftragsbestätigung. Bei nachträglich eingetretenen
Kostensteigerungen behalten wir uns entsprechende Preisänderung vor. b) Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und anderer absicherbarer Risiken. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in
gesetzlicher Höhe hinzu. c) Die Zahlungen sind unverzüglich nach Eingang der Rechnung in bar, ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
d) Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist werden - ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf und unter dem Vorbehalt der
Geltendmachung weiterer Rechte – Jahreszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. 
e) Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskontspesen etc. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. f)
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen Forderungen an uns sind nicht statthaft. g) Kommen wir mit dem Besteller überein,
das der Vertrag aufgehoben werden soll, so ist der im Vertrag vereinbarte Preis abzüglich der uns durch die Aufhebung ersparten Aufwendungen zu
zahlen.
5. Lieferzeit
a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben usw. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitteilen. d) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden
erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. e) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5% des
Rechnungsbetrages für den Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist,
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerten Fristen zu beliefern. Bei einer anderweitigen
Verwendung des Liefergegenstandes sind wir berechtigt, Schadenersatz für Mindererlös und entstandene Kosten zu verlangen. f) Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, d.h. a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen. z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert. b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat oder ist vereinbart, das der Besteller die Ware
selbst abholt oder durch einen Spediteur abholen läßt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, auf Wunsch
und Kosten des Bestellers werden wir die Versicherung bewirken, die dieser verlangt. c) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 entgegenzunehmen. Sichtbare Transportschäden sind
unverzüglich beim Spediteur oder sonstigem Auslieferer zu reklamieren.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung an uns beglichen
sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. b) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und sonstige Gefahren zu
versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. C) Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur
endgültigen Zahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser
Eingriffe. d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt
und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Als Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch
uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. e) Der Besteller kann die in unserem Eigentum
stehenden Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Dies gilt jedoch nur, solange der
Besteller mit seiner Leistung an uns nicht in Verzug ist. Die Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
erwachsen, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, Auskunft über die Abnehmer und die Höhe
der Forderung zu verlangen. Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung gegen die Abnehmer befugt, solange nicht von uns etwas
anderes bestimmt wird. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten. f) Etwaige Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne das für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung oder
Vermengung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt
uns der Besteller bereits hiermit sein Eigentum bzw. Miteigentum an dieser Sache und verpflichtet sich, die Sache für uns mit kaufmännischer
Sorgfalt und unentgeltlich in Verwahrung zu behalten. Im Falle der Weiterveräußerung findet Absatz e) entsprechende Verwendung. Bei Entstehen
von Miteigentum entspricht unser Anteil dem Teil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache ergibt.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25%
übersteigt. h) Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des
Eigentumsvorbehaltes - insbesondere auch bei den Gläubigern des Bestellers gegenüber - besondere Erfordernisse vorsieht, ist es die Aufgabe des
Bestellers, unverzüglich alles zu tun, damit der Eigentumsvorbehalt zum Entstehen kommt und bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises erhalten
bleibt. Der Besteller trägt die damit eventuell verbundenen Kosten. i) Läßt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden
sollen, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestatten sie uns aber, uns andere rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle
Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder andere
Rechte am Liefergegenstand treffen wollen.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung sofort nach Eingang auf Mängel zu untersuchen und diese uns binnen 8 Tage schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich erst
später ein Mangel, der bei der Untersuchung nach Eingang der Lieferung nicht erkennbar war, so hat der Besteller die Mitteilung unverzüglich nach
der Feststellung zu machen. Unterläßt der Besteller die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Im übrigen gelten für
Mängel an gelieferten Gegenständen ausschließlich unsere Lieferungsbedingungen und für Mängelfolgeschaden - zu denen auch solche aus
zugesicherten Eigenschaften entstandene Schäden gehören - sofern wir sie zu vertreten haben, die gesetzlichen Vorschriften des AGB soweit im
Nachstehenden nichts anderes vereinbart ist. Für etwaige Mängelfolgeschäden ist die Haftung auf die Höhe unserer Haftungssummen in einer
bestehenden Haftpflichtversicherung begrenzt. a) Alle diejenigen Teile sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu
liefern, die sich innerhalb 6 Monate nach Einbau, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach
Gefahrübergang, infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Baustoffe und mangelhafter
Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Der Besteller hat die beanstandeten Teile
zurückzusenden, falls wir ihn zur Zurücksendung auffordern. Soweit sich die Beanstandungen als berechtigt erweisen, tragen wir die Kosten des
Rücktransports. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. b) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. c) Für die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften unserer
Waren sind die mit unseren Prüfeinrichtungen erzielten Ergebnisse maßgebend. d) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. e) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind wie z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,                                                                                   
Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
f) Zur Vorname aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit hierzu zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung  befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu ver-
ständigen sind, oder wenn wir mit Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen. g) Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die
Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die Kosten der Ausbesserung bzw. des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Alle übrigen
Kosten werden von uns nicht übernommen. h) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht 3 Monate, sie läuft aber
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. i) Durch etwa seitens
des Bestellers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder
Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung aufgehoben. j) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere Mängelfolgeschäden, sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, ausgeschlossen.
9. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile
a) Bei der Bearbeitung eingesandten Materials haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Hinsichtlich
Wärmebehandlung verweisen wir auf unsere gesonderten Vorschriften. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der
Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. b) Kann ein Werkstück durch Umstände nicht bearbeitet
werden, die wir nicht zu vertreten haben, so übernehmen wir die Bearbeitung eines gleichartigen Ersatzstückes. Weitergehende Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen.
10. Haftung für Nebenabreden
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Montage
und Wartung eines Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der Ziffern 8 und 11 entsprechend.
11. Recht des Bestellers auf Rücktritt
a) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei
unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablieferung einerTeillieferung hat; ist
dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. b) Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferbedingungen vor,
und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, das er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. c) Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. d) Der Besteller hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung der Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei
Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung. e) Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle andern
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz vom Schaden irgendwelcher Art, und zwar
auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
12. Rechte des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
13. Gerichtsstand
Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für den Sitz der
die Lieferung ausführenden Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
14. Sonstiges
a) Daten über Geschäftsvorfälle werden an zentraler Stelle unseres Unternehmens verarbeitet. b) Wir behalten uns das Recht vor, soweit wir
Versicherungen einschalten, dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln. c) Sonstige Vereinbarungen und
Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns
bestätigt sind. d) Es gelten die Begriffsbestimmungen der INCOTERMS 1953, einschließlich aller Nachträge. e) Der Verkauf unterliegt deutschem
Recht. Die Anwendung des “Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973” ist ausgeschlossen.
Ausgabe 2009 Rudolf Nied GmbH Köln